X
eBuSy App
productive web GbR
Kostenlos

Platzordnung Krifteler-Tennis-Club e.V.

Spielberechtigung

Jedes aktive Vereinsmitglied ist jederzeit, mit Ausnahme zu Zeiten von Verbandspielen, Clubmeisterschaften oder vereinsinternen Veranstaltungen, spielberechtigt, wenn es die Satzung erfüllt, die Spiel- und Platzordnung einhält und mit seinem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand ist. Ein Anspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht.

PlatzpflegeDer Tennisplatz ist nur mit Tennisschuhen und entsprechender Kleidung zu betreten.Der Platz muss freigegeben und spielfähig sein. Bei trockenen Plätzen muss der Platz vor Spielbeginn ganzflächig beregnet werden. Nach dem Spielen ist der Platz abzuziehen bzw. abzufegen (nur mit weichem Netz).Die Linien sind mit dem Handbesen zu säubern.Benutzte Geräte sind wieder ordnungsgemäß wegzustellen bzw. hinzuhängen.

Ordnung und Sauberkeit

Tennissachen, Schuhe und sonstiges Zubehör sind in den dafür vorgesehenen Regalen im Eingangsbereich des Sanitärtraktes abzustellen. Auf Plätzen und in der Anlage benutzte Gläser und Flaschen sind in die Wirtschaftsräume des Clubhauses zurückzubringen. Für Abfälle sind auf den Plätzen und in der Anlage ausreichend Behälter vorhanden. Das Clubhaus und die Duschen sollten mit Tennisschuhen nicht betreten werden. Reinigungszonen sind zu benutzen. Hunde sollten nicht auf die Anlage gebracht werden

Spielzeit

  • Einzel:       60 min (inklusive 5 min Platzpflege)
  • Doppel:     90 min (inklusive 5 min Platzpflege)

Platzbuchungen

  1. Platzbelegungen erfolgen mit Hilfe eines elektronischen Buchungssystems. Das Buchungssystem ist über das Internet [https://tennisclub-kriftel.ebusy.de] oder die eBuSy App möglich. Platzbelegungen für Einzel und Doppel sind ausführbar. Platzreservierungen für die Tennisschule, für Tennis-Turniere und für Mannschaftstraining sowie Platzsperrungen werden ebenfalls im System dargestellt.
  2. Jedes aktive Mitglied kann selbst einen Termin buchen. Mehrere Platzbuchungen für ein Mitglied sind nicht möglich. Eine Buchung als Mitspieler zählt in gleicher Weise.  
  3. Platzbuchungen können nur vor Spielbeginn gebucht werden, und bis 15 Minuten vor Spielbeginn geändert oder gelöscht werden.
  4. Es gelten folgende zeitliche Buchungsfristen zum Spielbeginn:
  • werktags bis 18 Uhr: Vorausbuchung ab 18 Uhr des Vortags möglich
  • werktags ab 18 Uhr: Vorausbuchung 2 Stunden vor Spielbeginn möglich
  • am Wochenende: Keine Einschränkungen. Vorausbuchung freitags, ab 18 Uhr möglich.
  1. Eine neue Belegung erfolgt im Zeitraster der elektronischen Belegungstafel. Falls eine vorherige Belegung besteht, hat die neue Belegung lückenlos an die Vorherige anzugrenzen.
  2. Die Spieler*innen haben sich spätestens 5 Minuten vor Buchungsbeginn am reservierten Platz einzufinden und bei den Vorgängern bemerkbar zu machen.
  3. Plätze gelten als frei, die 5 Minuten nach Beginn der Spielzeit nicht belegt werden oder auf denen nicht alle Spieler*innen anwesend sind. Es kann zur gleichen Zeit neu belegt werden.
  4. Spieler*innen dürfen erst nach Spielende, Pflege und Räumung des Platzes erneut einen Platz belegen. Mitgliedern, die noch nicht gespielt haben, gebührt der Vorrang.
  5. Manipulationen von Platzbelegungen durch Verwendung anderer Namenschilder oder unbegründetes Austauschen von Namensschildern der Spielpartner*innen vor Spielbeginn sind nicht zulässig. Der Platzanspruch ist bei Manipulationen hinfällig.
  6. Die Mitglieder sind aufgerufen, sich beiMeinungsverschiedenheiten fair und freundlich zu einigen.
  7. Alle Clubmitglieder sind angehalten, einen harmonischen und erholsamen Spielbetrieb zu gewährleisten. Bei Drangzeiten oder bei außerordentlichen Engpässen (Unbespielbarkeit von Plätzen) sollte das Arrangieren von Doppeln die gesellige Regel sein. Grobe Verstöße gegen die Spielordnung können dem/der Sportwart*in mitgeteilt werden, wenn sie nicht auf Spielerebene zu bereinigen sind.

Trainingsplätze für Mannschafts- sowie Gruppentraining

Die Bestimmung der Plätze für Mannschaftstraining erfolgt durch den Sportwart*in. Die Belegung ist per Aushang bzw. auf der Spieltafel ersichtlich. Die Belegung ist mit den entsprechenden Schildern durch Sportwart*in, Trainer*in bzw. Mannschaftsspieler*innen zu organisieren.

  1. Trainingsplätze mit Trainer*in sind rechtzeitig durch die Tennisschule im Belegungssystem zu kennzeichnen. Plätze der Tennisschule sind in der Regel Platz 4, 5 und 6. Bei Unbespielbarkeit kann auf den ersten bespielbaren Platz mit Priorität ausgewichen werden.
  2. Trainingsplatzreservierungen für Mannschaftstraining ohne Trainer*in werden vom Sportwart*in vorgegeben. Die Spieler*innen einer Mannschaft sind angehalten, die individuellen Spielzeiten auf Ihrem Trainingsplatz untereinander zu koordinieren. Alle Spieler*innen der entsprechenden Mannschaft dürfen keine Platzbelegung vornehmen, die parallel zum Mannschaftstraining, unmittelbar davor oder danach bestünden.
  3. Die Trainingsteilnehmer*innen können auf freien Plätzen ohne Belegung spielen, haben den Platz auf Verlangen für andere Mitglieder freizumachen. Wird der reservierte Trainingsplatz nicht von den Mannschaftsmitgliedern zur reservierten Zeit belegt (siehe 5 min Regelung), kann der Platz von anderen Mitgliedern für 60 min belegt werden.
  4. An Wochenenden und nach 18 Uhr besteht kein Platzanspruch für private Trainerstunden.

Gäste

Gäste haben nur mit einem Clubmitglied Spielberechtigung. Wochentags gilt diese Spielberechtigung bis 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen nur dann, wenn Plätze freistehen.

  1. Im Belegungssystem reserviert das Clubmitglied einen Platz. Das Clubmitglied verwendet seine Marke und die Marke „Gast“ (Einzel). Bei Doppel sind entsprechend weitere Marken von Clubmitgliedern bzw. Gastmarken zu verwenden.
  2. Die Gebühr für einen Gast (aktuell 15 EUR) wird über das Belegungssystem ermittelt und dem jeweiligen Mitglied im Rahmen des bestehenden SEPA-Einzugsauftrages belastet. Mit der Einladung eines Gastes stimmt das Clubmitglied den vorstehenden Regelungen sowie dem Einzug der Gastgebühr zu.
  3. Nach 18 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen beanspruchte Plätze durch Gastspieler sind auf Verlangen von Clubmitgliedern freizugeben, wenn kein anderer Platz zur Verfügung steht.
  4. Bereits begonnene Spiele können jedoch zu Ende geführt werden.

 

Der Vorstand
 

 


Satzung des Krifteler-Tennis-Club e.V. (Stand. Dezember 2018)

I.          Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen Krifteler-Tennis-Club e. V. Der Sitz des Vereins ist in Kriftel, Am Schmelzweg. Er ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Nr. 73 VR 6161 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt dessen Satzung und die Satzungen seiner Fachverbände an.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen insbesondere durch Ausübung des Tennissports.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

II.         Mitgliedschaft

§ 5

Der Verein hat folgende Mitglieder:

a)  Aktive Mitglieder

b) Passive Mitglieder

c) Jugendliche Mitglieder

d) Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht

e) Ehrenmitglieder

zu a) Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

zu b) Passives Mitglied kann ein aktives Mitglied auf Antrag werden, wenn es in einer Spielsaison, aus welchen Gründen auch immer, nicht spielen kann. Passive Mitglieder können auch Mitglieder sein, die lediglich die Zwecke des Vereins unterstützen wollen, ohne aktiv am Tennissport teilnehmen zu wollen.

zu c) Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

zu d) Das Ruhen der Mitgliedschaft kann der Vorstand bei Jugendlichen und Erwachsenen bei Ausbildung oder während der Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. eines gleichzustellenden Dienstes auf deren Antrag bis zur Höchstdauer von 2 Jahren beschließen. Für Mitglieder über 27 Jahre entfällt dieses Antragsrecht.

zu e) Ehrenmitglied kann nur ein verdientes Mitglied des Vereins auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes werden.

§ 6

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Jedem neuen Mitglied ist die Aufnahme mitzuteilen und die Vereinssatzung zur Verfügung zu stellen. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, zur Gewährleistung eines geregelten Spielbetriebes die Neuaufnahme von Mitgliedern einzuschränken.

 Der Vorstand kann in folgenden Ausnahmefällen von den jeweils in der Mitgliederversammlung verabschiedeten Regelungen der Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeiträge abweichen: Im Rahmen von Werbeaktionen zur Mitgliedergewinnung, bei unterjährigen Beitritten sowie bei besonders leistungsstarken Spielern, die mindestens in einer nationalen Rangliste geführt werden.

§ 7

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Streichung

d)  Ausschluss

e) Auflösung des Vereins

zu b) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Kalenderjahresende dem Vorstand schriftlich zugestellt werden. Die Übermittlung kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.

zu c) Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt, wenn nach Aufforderung keine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Jahresbeiträge erteilt (gilt auch beim Wechsel der Bankverbindung) oder die erteilte Ermächtigung widerrufen wird (s. auch §11). Die Streichung des Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes wenn Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge oder sonstige von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen trotz wiederholter Anmahnung innerhalb einer vom Vorstand festgesetzten Frist nicht entrichtet werden.

zu d) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied in einer Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, die seine weitere Mitgliedschaft untragbar erscheinen lässt. Der Betroffene ist vor der Beschlussfassung zu hören. Ein Ausschluss eines Mitglieds ist nur mit Zustimmung des Ältestenrates möglich.

III.         Rechte der Mitglieder

§ 8

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Sporteinrichtungen im Rahmen der Anordnung des Vorstandes zu nutzen. Davon ausgenommen sind Passive Mitglieder sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht.

§ 9

Aktive, Passive und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich und nicht übertragbar. Jugendliche Mitglieder können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Bei der Wahl des Jugendwartes sind sie voll stimmberechtigt. Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, können ohne Antrags- und Stimmrecht teilnehmen.

IV.        Pflichten der Mitglieder

§ 10

Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen und Anlagen des Vereins pfleglich zu behandeln sowie die Spiel-und Platzordnung einzuhalten.

§ 11

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung für den Einzug der fälligen Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und sonstigen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen zu erteilen.

Die Fälligkeit und die Höhe der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge oder eventueller sonstiger Umlagen werden von der Mitgliederversammlung für sämtliche Mitgliedergruppen (Aktive, Passive, etc.) einzeln festgelegt. Bei der Festlegung der Beiträge ist die besondere Bedeutung von Familien für den Verein durch ermäßigte Beiträge angemessen zu berücksichtigen.

Für Aktive Mitglieder in der Berufsausbildung kann auf Antrag und nur bis zum 27. Lebensjahr ebenfalls ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.

Ehrenmitglieder sind von jeglicher Zahlung freigestellt.

Sämtliche Beiträge sind von den Mitgliedern bis zu den vom Vorstand festgelegten Fristen zu entrichten.

 V.         Organe des Vereins

§ 12

Die Organe des Vereins sind:

1.)        die Mitgliederversammlung

2.)        der Vorstand

3.)        der Ältestenrat

§ 13      Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

a) Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung stehen in jedem Fall folgende Punkte:

Bericht des 1. Vorsitzenden bzw. stellvertretend des 2. Vorsitzenden Bericht des Sportwartes

Bericht des Jugendwartes Bericht des Kassenwartes Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes Entlastung des Ältestenrates Entlastung der Kassenprüfer

Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre) Neuwahl des Ältestenrates (alle zwei Jahre) Neuwahl der Kassenprüfer (alle zwei Jahre)

Verschiedenes

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf von dem Vorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Der Vorstand muss in diesem Falle innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einberufen.

c) Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder oder durch Presseveröffentlichung in Kriftel und Hofheim und durch Bekanntgabe auf der Internetseite des Krifteler Tennis-Clubs erfolgt sein.

d) Die Leitung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Sind beide verhindert, so leitet das älteste Vorstandsmitglied die Versammlung.

e) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung ist dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei zweimaliger Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für die Personalentscheidung gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

f) Über den Gang der Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer ist zu Beginn der Mitgliederversammlung zu bestimmen.

§ 14      Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Technischen Wart. In den Vorstand können Aktive, Passive und Ehrenmitglieder gewählt werden, sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vorstandsmitglieder nehmen ihre Ämter als Ehrenämter wahr.

b) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bzw. der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten zusammen den Verein nach außen. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er beschließt über die Verwendung der Geldmittel. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

c) Für die Ausübung seiner Tätigkeiten gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

d) Die Vorstandsmitglieder werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beginnt mit dem Tage der ordentlichen Mitgliederversammlung, die die Wahl vorgenommen hat. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht, so findet eine

Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Die Wahl erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das 2. Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Vorstandsmitglied gewählt wird, mitberechnet.

Die Wahl ist geheim, auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann sie jedoch auch per Akklamation erfolgen.

Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist auch eine Blockwahl, also die Wiederwahl des gesamten Vorstands in einem einzigen Wahlgang, möglich.

Scheiden Vorstandsmitglieder im Laufe ihrer Amtsdauer aus, so besteht der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der Ersatzwahlen vorzunehmen sind, nur aus den verbleibenden Vorstandsmitgliedern. Die Ersatzwahl gilt nur für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes. Scheiden mehr als 4 ordentliche Mitglieder des Vorstandes während eines Geschäftsjahres aus, müssen Ersatzwahlen auf einer extra hierfür einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

e) Jedes ordentlich gewählte Vorstandsmitglied darf vor Ablauf seiner zweijährigen Amtsdauer durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung nur abgewählt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (ob ein solcher vorliegt, entscheidet der Ältestenrat).

f) Der Vorstand kann zur Unterstützung bei bestimmten Aufgaben des Vereins Ausschüsse einsetzen, die diese in enger Abstimmung mit dem Vorstand zu erfüllen haben.

§ 15      Funktion der einzelnen Vorstandsmitglieder

a) Der 1. Vorsitzende übt alle Funktionen des Vorstandes aus, die nicht anderen Mitgliedern des Vorstandes übertragen sind. Ihm obliegen auch die Einberufungen der Vorstandssitzungen und aller Mitgliederversammlungen.

b) Der 2. Vorsitzende übt die Funktion des 1. Vorsitzenden aus, sofern dieser verhindert ist.

c) Der Schriftführer ist für die Erledigung der schriftlichen Angelegenheiten des Clubs zuständig. Er hat außerdem über die Vorstandssitzungen Protokolle zu führen.

d) Der Kassenwart ist für die Kassengeschäfte des Clubs verantwortlich. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und etwaigen sonstigen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen eingezogen werden und über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Außenstände und Verbindlichkeiten des Clubs ordnungsgemäß Buch geführt wird. Er hat den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern Einsicht in diese Bücher und die zugehörigen Unterlagen zu gewähren und alle sich hierauf beziehenden Auskünfte zu erteilen, die von den Kassenprüfern gewünscht werden.

e) Dem Sportwart obliegen die sportlichen Belange des Clubs. Er regelt den Spielbetrieb und ist bei Clubwettkämpfen für die Aufstellung der Mannschaften verantwortlich.

f) Dem Jugendwart ist die Betreuung der jugendlichen Mitglieder des Clubs anvertraut. Die jugendlichen Mitglieder sollen im Rahmen der dem Club gegebenen Möglichkeiten besonders gefördert werden.

g) Der Technische Wart ist zuständig für den ordnungsgemäßen, funktionsgerechten Zustand der gesamten Tennisanlage, d. h. Tennisplätze und die dazugehörigen Einrichtungen wie Zäune, Tribünen, Inventar etc., die auf dem Gelände des KTC befindlichen Gebäude und Grünanlagen.

§ 16      Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlüsse des Vorstandes

a) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem 1. Vorsitzenden und – falls dieser verhindert ist – von dem 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens vier von ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Der Vorstand kann jedoch Beschlüsse auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege oder per E-Mail fassen, in diesem Fall ist allen Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

b) Lässt sich die Beschlussfassung über eine dringende Angelegenheit nicht mehr solange hinausschieben, bis ein Vorstandsbeschluss gemäß Abs. 1 herbeigeführt werden kann, so genügt es ausnahmsweise, wenn allen rechtzeitig erreichbaren Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird und mindestens drei Mitglieder ihr Stimmrecht ausüben. Sind weder der 1. Vorsitzende noch der 2. Vorsitzende in der Lage, rechtzeitig eine solche Abstimmung herbeizuführen, so kann sie von jedem anderen Vorstandsmitglied in die Wege geleitet werden.

c) Bei allen Abstimmungen nach Abs. 1 und 2 entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. – falls dieser sein Stimmrecht nicht ausgeübt hat – die Stimme des 2. Vorsitzenden.

§ 17      Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des neuen Vorstandes zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Clubs zu prüfen und darüber dem 1. Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 18      Ältestenrat

a) Der Club hat einen Ältestenrat, der aus drei Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Ältestenrates sollen das 45. Lebensjahr vollendet haben.

b) Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein. Die Amtszeit des Ältestenrates endet, sobald in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der Tagesordnungspunkt – Neuwahl des Ältestenrates – ansteht.

c) Der Ältestenrat steht dem Vorstand in allen wichtigen Clubangelegenheiten beratend zur Seite. Dem Ältestenrat ist deshalb in solchen Angelegenheiten – soweit dies irgend möglich ist – frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

d) Beabsichtigt der Vorstand, gegen ein Clubmitglied Maßnahmen zu ergreifen, so wird der Ältestenrat bis zur Entscheidung des Vorstandes nicht eingeschaltet, da die Unabhängigkeit des Ältestenrates als Berufungsinstanz gewährt bleiben soll.

e)  Bei Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern, die kein Einschreiten rechtfertigen, kann der Ältestenrat sich auf Antrag eines Beteiligten einschalten, um eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung zu vermitteln.

VI.        Auflösung des Vereins

§ 20

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. In der Einladung zu dieser Versammlung ist jedem Mitglied der Antrag zur Auflösung unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Die Einladung ist mindestens vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen. Für den Beschluss der Auflösung ist Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Erscheint die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht, so ist binnen 14 Tagen eine weitere Versammlung abzuhalten. In dieser Versammlung kann die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder – ohne Rücksicht auf deren Anzahl – beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kriftel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

VII.       Allgemeine Bestimmungen

§ 21

Soweit es diese Satzung nicht anders festlegt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main

VIII.      Datenschutz

§ 22

a) Zur Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins werden von den Mitgliedern mit Vereinsbeitritt personenbezogene Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet und zur Übermittlung von Nachrichten verwendet. Personenbezogenen Daten eines Mitglieds sind Name, Vorname, Geburtstag, Geschlecht, Anschrift, Telefon, Email-Adresse und Bankverbindung.

b)  Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Herausgabe an Dritte oder Datenverkauf) ist nicht statthaft.

c) Als Mitglied des Hessischen Tennisverbandes muss der Verein bestimmte Daten seiner Mitglieder wie z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Funktion im Verein, an den Verband weitergeben.

 d) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für die genannten Zwecke ausdrücklich zu. Jedes Mitglied hat jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über seine gespeicherten Daten zu erhalten. Der Verwendung von Bildern, ausschließlich im Zusammenhang mit Aktivitäten des Vereins, stimmen die Mitglieder ebenfalls zu.

e) Bei Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.